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Allgemeine Geschäftsbedingungen – B2B

SEILSTARK – Industrieklettern, Seilzugangstechnik und Höhenarbeiten

Stand: 24.08.2026

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und VOB/B

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen, Werkleistungen, Bauleistungen, Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs-, Sicherungs-, Demontage- und Dokumentationsleistungen von SEILSTARK, Inhaber: Markus Hansen, Kimplerstraße 294, 47807 Krefeld – nachfolgend „SEILSTARK“ – mit Kunden, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“.

1.2 Angebote und Leistungen von SEILSTARK richten sich ausschließlich an Auftraggeber im Sinne von Ziffer 1.1. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen. SEILSTARK ist berechtigt, vor Vertragsschluss einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen.

1.3 Die AGB gelten insbesondere für Leistungen im Bereich Industrieklettern, Seilzugangs- und Positionierungstechnik, Höhenarbeiten, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung, Reinigung, Kontrolle, Inspektion, Sicherung, Dokumentation und vergleichbare Leistungen, insbesondere an Gebäuden, Fassaden, Dächern, Industrieanlagen, Energieanlagen, Windenergieanlagen, Schornsteinen, Brücken und vergleichbaren Bauwerken oder Anlagen.

1.4 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SEILSTARK ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn SEILSTARK in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.

1.6 Die VOB/B findet nur Anwendung, wenn ihre Geltung im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag ausdrücklich in Textform vereinbart wird und dem Auftraggeber die bei Vertragsschluss geltende Fassung der VOB/B vollständig zur Verfügung gestellt oder in zumutbarer Weise zugänglich gemacht wurde. Soweit die VOB/B wirksam vereinbart ist, gilt sie in ihrer Gesamtheit, soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichende Regelungen treffen. Soweit die VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt ausschließlich das gesetzliche Werkvertrags- und Bauvertragsrecht des BGB sowie diese AGB.

2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsinhalt

2.1 Angebote von SEILSTARK sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenschätzungen, Mengenansätze, Zeitprognosen und Angaben zu Ausführungsdauern sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2.2 Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von SEILSTARK in Textform, durch Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. Ein Vertragsschluss durch Leistungsbeginn setzt voraus, dass dem Auftraggeber zuvor ein Angebot oder eine Leistungsbeschreibung einschließlich eines Hinweises auf diese AGB zugegangen ist. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Durchführung der Leistung auf Grundlage des Angebots, der Leistungsbeschreibung und dieser AGB einverstanden, wenn er die Leistungsausführung veranlasst, freigibt oder entgegennimmt.

2.3 Soweit eine Anzahlung vereinbart ist, kann SEILSTARK die Terminreservierung, die Materialbeschaffung, die Bestellung von Mietgeräten, die Beauftragung von Subunternehmern oder den Beginn der Leistungsausführung vom rechtzeitigen Eingang dieser Anzahlung abhängig machen.

2.4 Maßgeblich für Art, Umfang, Beschaffenheit, Termine und Vergütung der Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung und sonstige individuelle Vereinbarungen.

2.5 Änderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen des Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Vereinbarung in Textform. SEILSTARK wird den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Aufwand und Ausführungstermine informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

2.6 Ist eine vorherige Vereinbarung aufgrund von Sicherheits-, Dringlichkeits-, Gefahrenabwehr- oder Betriebsgründen nicht möglich, ist SEILSTARK berechtigt, die zur Sicherung von Personen, Sachen, Anlagen oder der Umwelt erforderlichen Maßnahmen und Zusatzleistungen auszuführen. SEILSTARK wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.

2.7 Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers, aufgrund unvorhersehbarer Umstände, wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder aufgrund nicht vertragsgemäßer Bedingungen am Einsatzort erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten.

2.8 Soweit für Zusatzleistungen keine gesonderte Vergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer vereinbarten Preisliste festgelegten Stunden-, Tages-, Material-, Geräte-, Anfahrts- und Nebenkostensätzen. Besteht keine solche Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

3. Mitwirkungs-, Informations- und Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine sichere, ungehinderte und fachgerechte Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:

a) die rechtzeitige Gewährung eines sicheren, freien und ungehinderten Zugangs zum Arbeitsbereich;

b) die rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Zutrittsberechtigungen, Zugangsausweise, Schlüssel, Einweisungen und Freigaben;

c) die Benennung einer entscheidungs- und weisungsbefugten Ansprechperson vor Ort sowie deren Erreichbarkeit während des Einsatzes;

d) die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Informationen, Freigaben und Genehmigungen;

e) die Einholung erforderlicher Zustimmungen von Eigentümern, Betreibern, Behörden oder sonstigen Dritten, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von SEILSTARK übernommen wurde;

f) die vollständige und rechtzeitige Information über bekannte oder erkennbare Gefahrenquellen, Gefahrstoffe, kontaminierte Bereiche, Explosionsbereiche, elektrische Anlagen, Leitungen, bewegliche Anlagenteile, Hohlräume, Tragfähigkeitsbeschränkungen, Vorschäden, besondere statische oder bauliche Verhältnisse, Betriebsabläufe und sonstige Risiken;

g) die Ermöglichung erforderlicher Abschaltungen, Absperrungen, Sicherungen, Räumungen, Schutzmaßnahmen und bauseitiger Vorleistungen;

h) die Sicherstellung, dass Arbeitsflächen, Anschlagpunkte, Zugänge, Gerüste, Dachflächen, Hebezeuge und sonstige vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellte Einrichtungen für den vorgesehenen Zweck geeignet, tragfähig und sicher sind, soweit SEILSTARK deren Prüfung, Planung oder Bereitstellung nicht ausdrücklich übernommen hat;

i) die rechtzeitige Übergabe vorhandener Prüfberichte, Freigaben, Belastbarkeitsnachweise, Pläne und sonstiger sicherheitsrelevanter Unterlagen zu bauseitigen Anschlagpunkten, Arbeitsflächen und Einrichtungen.

3.2 Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für bereitgestellte Anschlagpunkte, Arbeitsflächen und Einrichtungen lässt die Pflicht von SEILSTARK unberührt, deren im Rahmen der geschuldeten Leistung erkennbare Eignung zu beurteilen und die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten einzuhalten. Eine statische, konstruktive, zerstörungsfreie oder sonstige weitergehende Prüfung von Anschlagpunkten, Bauwerken, Bauteilen oder Einrichtungen schuldet SEILSTARK nur, wenn dies ausdrücklich, als Leistung vereinbart ist.

3.3 Der Auftraggeber bleibt für die allgemeine Verkehrssicherung seines Grundstücks, Gebäudes, Betriebsbereichs und seiner Anlagen verantwortlich. Eine Übernahme dieser Verantwortung durch SEILSTARK erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die Verantwortung von SEILSTARK für den eigenen Arbeitsbereich und die von SEILSTARK eingerichteten Sicherungsmaßnahmen bleibt unberührt.

3.4 Erweist sich eine Angabe des Auftraggebers als unzutreffend, unvollständig oder verspätet oder werden erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht, und entstehen SEILSTARK dadurch Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Aufwendungen oder Schäden, hat der Auftraggeber SEILSTARK die hierdurch nachweislich erforderlichen und angemessenen Mehrkosten zu ersetzen, soweit er die Ursache zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere Warte-, Stillstands-, Rüst-, Umrüst-, An- und Abfahrts-, erneute Anfahrts-, Personal-, Geräte-, Material- und Fremdkosten.

4. Sicherheitsentscheidungen und Arbeitsunterbrechung

4.1 Die Auswahl der Arbeitsmethode, der Seilzugangs- und Positionierungstechnik, der Sicherungstechnik, der Anschlagpunkte, der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sowie der konkreten Durchführung der Arbeiten obliegt ausschließlich SEILSTARK im Rahmen der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und fachlichen Vorgaben.

4.2 Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers sind zu beachten, soweit sie rechtzeitig mitgeteilt wurden, fachlich geeignet sind und nicht den gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen oder fachlichen Sicherheitsvorgaben widersprechen. Im Konfliktfall gehen die zwingenden Sicherheitsvorgaben vor.

4.3 SEILSTARK ist berechtigt, Arbeiten nicht aufzunehmen, zu unterbrechen, abzubrechen oder zu verschieben, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen eine Gefährdung von Personen, Sachen, Anlagen oder der Umwelt besteht.

4.4 Dies gilt insbesondere bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen wie Gewitter, Sturm, Eis, Schnee, starkem Regen, Hitze oder eingeschränkter Sicht, bei fehlenden oder ungeeigneten Sicherungsmöglichkeiten, Gefahrstoffen, unzureichender Absperrung, fehlenden Freigaben, nicht abgeschalteten Anlagen oder sonstigen unzumutbaren Arbeitsbedingungen.

4.5 SEILSTARK wird den Auftraggeber über sicherheitsbedingte Unterbrechungen, Abbrüche oder Verschiebungen unverzüglich informieren. Soweit die Ursache aus der Risikosphäre des Auftraggebers stammt, ist SEILSTARK berechtigt, die hierdurch nachweislich erforderlichen und angemessenen Mehraufwendungen, insbesondere Warte-, Stand-, Anfahrts-, Umrüst-, Personal-, Geräte- und erneute Anfahrtskosten, nach den vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen.

4.6 Beruht eine Unterbrechung ausschließlich auf Witterungseinflüssen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die keine Partei zu vertreten hat, trägt jede Partei ihre bis zur Unterbrechung entstandenen eigenen Kosten. Bereits erbrachte Leistungen und ausdrücklich vereinbarte, nicht stornierbare Kosten bleiben hiervon unberührt.

4.7 Können die Voraussetzungen für eine sichere Leistungserbringung trotz angemessener Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, ist SEILSTARK berechtigt, den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften außerordentlich zu kündigen oder, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Witterung, höhere Gewalt und Terminverschiebungen

5.1 Ausführungstermine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

5.2 Bei Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampf, nicht vorhersehbaren und von SEILSTARK nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Ausfall von Transportmitteln, Zugangshindernissen, fehlenden Freigaben oder sonstigen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von SEILSTARK liegen und trotz angemessener Sorgfalt nicht vermieden werden können, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. SEILSTARK wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

5.3 Ist eine Durchführung wegen ungeeigneter Witterung, Sicherheitsgründen oder sonstigen nicht von SEILSTARK zu vertretenden Umständen nicht möglich, werden die Parteien einen Ersatztermin abstimmen.

5.4 Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich angefallene und angemessene Aufwendungen können abgerechnet werden, soweit der Auftraggeber diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen hat oder eine entsprechende Vergütungsvereinbarung besteht.

6. Vergütung, Zusatzleistungen und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Leistungen nach Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden-, Tages-, Anfahrts-, Material-, Geräte- und Nebenkostensätze abgerechnet.

6.3 Wartezeiten, Stillstandzeiten, Rüstzeiten, Umrüstzeiten und erneute Anfahrten gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit, soweit sie aus der Risikosphäre des Auftraggebers stammen.

6.4 Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt die Mindestabrechnung je eingesetzter Arbeitskraft und Einsatztag vier Stunden. Reisezeiten, Fahrtkosten, Mautkosten, Übernachtungskosten, Spesen, Materialkosten, Geräte-, Mietgeräte- und PSA-Kosten werden nach Angebot, Auftragsbestätigung, vereinbarter Preisliste oder tatsächlichem nachweisbarem Aufwand abgerechnet.

6.5 Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, insbesondere Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten, werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden. Vereinbarte Zuschläge richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

6.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. SEILSTARK kann insbesondere Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

6.8 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

7. Anzahlungen und Abschlagszahlungen

7.1 SEILSTARK kann eine angemessene Anzahlung verlangen, insbesondere wenn Material, Mietgeräte, Fremdleistungen oder Kapazitäten auftragsbezogen vorab beschafft, reserviert oder eingeplant werden müssen.

7.2 Bei länger andauernden oder in sich abgrenzbaren Leistungen ist SEILSTARK berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt, nach Zeitabschnitten oder entsprechend den bereits angefallenen Kosten zu stellen.

7.3 Vereinbarte Anzahlungen und Abschlagszahlungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

8. Behinderungen, Wartezeiten und Zugangshindernisse

8.1 Wird die Leistungserbringung durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers behindert oder verzögert, insbesondere durch fehlenden oder verspäteten Zugang, fehlende Freigaben, nicht geräumte Arbeitsbereiche, nicht verfügbare Ansprechpersonen, unzureichende Absperrungen, nicht erfolgte Abschaltungen, unzutreffende Angaben oder Verzögerungen durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte, kann SEILSTARK die hierdurch verursachten, nachweislich erforderlichen und angemessenen Mehrkosten abrechnen.

8.2 Warte-, Stillstands-, Rüst-, Umrüst- und erneute Anfahrtszeiten der eingesetzten Mitarbeitenden gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit, soweit die Ursache aus der Risikosphäre des Auftraggebers stammt. Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Vergütungssätzen.

8.3 SEILSTARK wird Behinderungen und Wartezeiten, soweit möglich, in Tagesberichten, Leistungsnachweisen, Einsatzprotokollen oder vergleichbaren Dokumentationen festhalten. Der Auftraggeber erhält Gelegenheit, hierzu Einwendungen in Textform mitzuteilen.

8.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, bleiben unberührt.

9. Terminabsagen, Kündigung durch den Auftraggeber und Ausfallpauschalen

9.1 Terminabsagen, Terminverschiebungen und Kündigungen durch den Auftraggeber sollen SEILSTARK unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.

9.2 Soweit der Vertrag Werkleistungen betrifft, bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers unberührt. Im Fall einer Kündigung ist SEILSTARK berechtigt, die gesetzlich geschuldete Vergütung nach Maßgabe von § 648 BGB zu verlangen. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb sind anzurechnen.

9.3 Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Ausführungstermin ab, verschiebt er diesen oder kann die Leistung aus Umständen, die aus seiner Risikosphäre stammen, nicht durchgeführt werden, ist SEILSTARK berechtigt, statt einer konkreten Schadensberechnung eine Ausfallpauschale nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Nichterscheinen, verweigertem oder nicht rechtzeitig ermöglichtem Zugang, fehlenden Freigaben, nicht hergestellten Sicherheitsvoraussetzungen, nicht erfolgten Abschaltungen oder nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungshandlungen.

9.4 Die Ausfallpauschale beträgt, bezogen auf die für den abgesagten oder ausgefallenen Zeitraum vereinbarte Nettovergütung für reserviertes Personal und reservierte Geräte: • bei Zugang der Absage mehr als neun Kalendertage vor Einsatzbeginn: 0 %; • bei Zugang der Absage fünf bis neun Kalendertage vor Einsatzbeginn: 25 %; • bei Zugang der Absage mindestens 48 Stunden, jedoch weniger als fünf Kalendertage vor Einsatzbeginn: 50 %; • bei Zugang der Absage weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn: 80 %; • bei Absage am Einsatztag, bei Nichterscheinen, verweigertem Zugang, fehlenden Sicherheitsvoraussetzungen oder vollständigem Ausfall ohne vorherige Absage: 80 %.

9.5 Mit der Ausfallpauschale werden die typischerweise durch den kurzfristigen Ausfall entstehenden Nachteile abgegolten, insbesondere die Reservierung von Personal, Ausrüstung und Geräten, Einsatzplanung, Disposition, Vorbereitung sowie die kurzfristig nicht mehr mögliche anderweitige Vergabe eingeplanter Kapazitäten.

9.6 Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Kosten, insbesondere für An- und Abfahrt, Mietgeräte, Fremdleistungen, Genehmigungen, Übernachtungen oder auftragsbezogen beschafftes Material, kann SEILSTARK zusätzlich verlangen, soweit diese Kosten nicht bereits in der Ausfallpauschale enthalten sind, nicht anderweitig verwertet oder storniert werden können und der Auftraggeber die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen hat.

9.7 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SEILSTARK kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SEILSTARK bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Bei der Berechnung der Ausfallpauschale sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb anzurechnen, soweit diese nicht bereits bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt wurden.

9.8 Beginnt SEILSTARK trotz kurzfristiger Absage oder eines Zugangshindernisses die Anfahrt oder ist das Personal bereits am Einsatzort einsatzbereit, kann SEILSTARK statt der Ausfallpauschale die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen, Reisezeiten, Wartezeiten, An-und Abfahrtskosten sowie sonstige nachweislich erforderliche Aufwendungen nach den vereinbarten Vergütungssätzen abrechnen. Auf eine bereits gezahlte Ausfallpauschale sind diese Beträge anzurechnen. Eine doppelte Abrechnung erfolgt nicht.

9.9 Sagt ein Bauherr, Endkunde, eine Bauleitung oder ein sonstiger Vertragspartner des Auftraggebers den Einsatz ab, verschiebt diesen oder verhindert die Durchführung aus sonstigen Gründen, gilt dies im Verhältnis zwischen SEILSTARK und dem Auftraggeber als Umstand aus der Risikosphäre des Auftraggebers. Dies gilt nicht, soweit die Ursache von SEILSTARK zu vertreten ist.

9.10 Der Anspruch von SEILSTARK auf die Ausfallpauschale oder auf Ersatz weiterer nachweisbarer Kosten besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber seinerseits von seinem Bauherrn, Endkunden, der Bauleitung oder einem sonstigen Dritten eine Vergütung, Entschädigung oder einen Kostenersatz erhält.

9.11 Soweit aufgrund desselben Ereignisses ein Anspruch von SEILSTARK nach § 648 BGB besteht, wird eine nach dieser Ziffer gezahlte Ausfallpauschale auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch angerechnet. Eine doppelte Abrechnung erfolgt nicht.

10. Leistungsnachweise und Abnahme bei Werkleistungen

10.1 SEILSTARK kann für geleistete Arbeiten Tagesberichte, Leistungsnachweise, Aufmaße, Einsatzprotokolle, Fotodokumentationen oder vergleichbare Dokumentationen erstellen.

10.2 Der Auftraggeber hat ihm übergebene Leistungsnachweise, Tagesberichte, Aufmaße oder Einsatzprotokolle unverzüglich zu prüfen. Einwendungen sollen SEILSTARK in Textform unter konkreter Benennung der beanstandeten Punkte mitgeteilt werden. Das Schweigen des Auftraggebers auf Leistungsnachweise, Tagesberichte, Aufmaße oder Einsatzprotokolle begründet für sich allein weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der darin enthaltenen Vergütungsforderungen oder Tatsachen.

10.3 Soweit die vereinbarte Leistung Werkvertragscharakter hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

10.4 SEILSTARK kann nach Fertigstellung der Werkleistung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Werkleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als abgenommen.

10.5 Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Dem Auftraggeber bekannte Mängel, Vorbehalte oder Restarbeiten sollen im Abnahmeprotokoll konkret festgehalten werden.

10.6 Soweit abgrenzbare Teilleistungen selbstständig nutzbar, in sich abgeschlossen oder für den weiteren Bau- bzw. Betriebsablauf von Bedeutung sind, kann SEILSTARK deren Teilabnahme verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart oder nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist.

10.7 Soweit die Leistung keinen Werkvertragscharakter hat, gelten die gesetzlichen Regelungen über Vergütung, Fälligkeit und Leistungsstörungen.

11. Mängelrechte

11.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

11.2 Der Auftraggeber hat SEILSTARK erkennbare Mängel unverzüglich nach deren Feststellung in Textform mitzuteilen und die zur Prüfung erforderlichen Informationen sowie Zugang zum betroffenen Leistungsbereich zur Verfügung zu stellen.

11.3 Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten gemäß § 377 HGB, bleiben unberührt.

11.4 SEILSTARK ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit gesetzlich erforderlich.

11.5 Mängel, die auf unzutreffende Vorgaben des Auftraggebers, ungeeignete oder nicht tragfähige Bestandsbauteile, nicht erkennbare Vorschäden, Materialermüdung, Korrosion, verdeckte Schäden oder Umstände außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs zurückzuführen sind, begründen keine Mängelansprüche gegen SEILSTARK, sofern SEILSTARK diese nicht zu vertreten hat.

12. Haftung

12.1 SEILSTARK haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SEILSTARK nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

12.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SEILSTARK nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Nutzungsausfall oder Ansprüche Dritter, soweit diese Schäden nicht bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

12.4 Im Übrigen ist die Haftung von SEILSTARK bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und gesetzlichen Vertretern von SEILSTARK.

12.6 Der Auftraggeber stellt SEILSTARK von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber SEILSTARK unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben zu Gefahrenquellen, Anschlagpunkten, Tragfähigkeiten, Betriebszuständen, Gefahrstoffen, elektrischen Anlagen, Zugangsberechtigungen oder sonstigen Umständen des Einsatzortes gemacht oder erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht hat. Die Freistellung gilt nicht, soweit SEILSTARK die Ursache des Anspruchs zu vertreten hat.

13. Bestand, Bausubstanz und verdeckte Risiken

13.1 SEILSTARK schuldet keine Untersuchung der statischen Tragfähigkeit, der Materialbeschaffenheit, der Eignung von Bestandsbauteilen oder die Aufdeckung verdeckter Mängel, sofern dies nicht ausdrücklich, als Leistung vereinbart ist. Erforderliche statische, konstruktive, zerstörungsfreie oder sonstige fachtechnische Prüfungen, Planungen oder Sicherungsmaßnahmen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

13.2 Erkennt SEILSTARK, während der Arbeiten Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko, einen verdeckten Mangel, eine unzureichende Tragfähigkeit oder eine sonstige Gefahr, ist SEILSTARK berechtigt, die betroffenen Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und eine fachliche Prüfung, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen oder eine schriftliche Freigabe des Auftraggebers zu verlangen.

13.3 Für Schäden, die auf bereits vorhandenen Mängeln, unbekannten Risiken oder einer unzureichenden Tragfähigkeit von Bestandsbauteilen beruhen, haftet SEILSTARK nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und nur, soweit SEILSTARK die Ursache zu vertreten hat.

14. Subunternehmer

SEILSTARK ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete und qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. SEILSTARK bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und wird sicherstellen, dass eingesetzte Subunternehmer die einschlägigen Sicherheits-, Qualifikations-, Datenschutz- und Geheimhaltungsvorgaben einhalten.

15. Dokumentation sowie Foto- und Videoaufnahmen

15.1 SEILSTARK darf Foto- und Videoaufnahmen von Arbeitsbereichen, Bauteilen, Schäden, Arbeitsfortschritten und Sicherungsmaßnahmen anfertigen, soweit dies zur Leistungsdokumentation, Qualitätskontrolle, Beweissicherung, Rechnungsprüfung, Arbeitssicherheit, Geltendmachung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

15.2 Aufnahmen und Dokumentationen werden nicht zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken verwendet, soweit der Auftraggeber nicht zuvor gesondert eingewilligt hat oder eine andere rechtliche Grundlage besteht.

15.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass SEILSTARK die für die vereinbarte Dokumentation erforderlichen Zutritts- und Aufnahmebefugnisse erhält und dass entgegenstehende Rechte Dritter, soweit sie vom Auftraggeber zu beschaffen sind, rechtzeitig geklärt werden.

15.4 Soweit auf Wunsch des Auftraggebers besondere Geheimhaltungs-, Sicherheits-, IT-Sicherheits- oder Datenschutzvorgaben einzuhalten sind, sind diese SEILSTARK vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, soweit SEILSTARK ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

15.5 Soweit Aufnahmen oder Dokumentationen personenbezogene Daten enthalten, verarbeitet SEILSTARK diese nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt und eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung rechtlich erforderlich ist, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine entsprechende Vereinbarung schließen.

15.6 Dokumentationen werden, für die gesetzlich erforderliche oder zur Rechtswahrung notwendige Dauer aufbewahrt. Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist werden sie gelöscht oder, soweit rechtlich zulässig, anonymisiert.

15.7 Nutzungs-, Herausgabe- und Bearbeitungsrechte an Dokumentationen ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Von SEILSTARK gelieferte, nicht fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbundene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von SEILSTARK.

16.2 Wird Material verarbeitet, verbunden oder eingebaut, gelten die gesetzlichen Regelungen. Ein Eigentumsvorbehalt besteht nur, soweit er rechtlich möglich ist.

17. Vertraulichkeit

17.1 Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordene vertrauliche technische, betriebliche und wirtschaftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

17.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig übermittelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften beziehungsweise behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von SEILSTARK. Erfüllungsort für die von SEILSTARK zu erbringenden Leistungen ist der jeweils vertraglich vereinbarte Einsatzort, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

18.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von SEILSTARK. SEILSTARK bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Textform. Individuelle Vereinbarungen, auch wenn sie nach Vertragsschluss getroffen werden, bleiben hiervon unberührt.

19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

19.3 Bei Einsätzen außerhalb Deutschlands hat der Auftraggeber SEILSTARK vor Vertragsschluss über alle einschlägigen örtlichen gesetzlichen, behördlichen, technischen, sicherheitsrechtlichen, steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und betrieblichen Anforderungen zu informieren, soweit diese den Einsatz betreffen. Erforderliche Genehmigungen, Zutrittsberechtigungen, Sicherheitsunterweisungen und behördliche Freigaben sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.